Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3AußStrG 2005 §157 Abs1
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittel... mehr lesen...