Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführenden Partei ist erbantrittserklärte Erbin im Nachlassverfahren des Bezirksgerichts Salzburg zur Zahl XXXX nach dem am XXXX verstorbenen XXXX . 1. Die beschwerdeführenden Partei ist erbantrittserklärte Erbin im Nachlassverfahren des Bezirksgerichts Salzburg zur Zahl römisch 40 nach dem am römisch 40 verstorbenen römisch 40 . 2. Mit im Nachlassverfahren des Bezirksgerichts Salzburg ... mehr lesen...