Norm: AußStrG §14 B3 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Auf Ansprüche nach §§ 167, 168 ABGB findet die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG keine Anwendung. Auf Ansprüche nach Paragraphen 167, 168, ABGB findet die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußSt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B3 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG findet keine Anwendung bei Entscheidungen über die Legitimation zur Stellung des Antrages auf Unterhaltserhöhung. Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußS... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 B4 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit eine im Verfahren außer Streitsachen erfolgte Kostenbestimmung erster Instanz aufgehoben wurde.
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