Entscheidungen zu § 133 Abs. 1 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2004/10/20 7Ob257/04a, 7Ob266/04z, 7Ob268/04v, 7Ob12/05y

Norm: AußStrG aF §193 Abs1AußStrG 2005 §133 Abs1
Rechtssatz: Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte sind jedenfalls dann eine unerlässliche Schutzmaßnahme, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren g... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.10.2004

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