Norm: AußStrG aF §193 Abs1AußStrG 2005 §133 Abs1
Rechtssatz: Anordnungen der jeweiligen Pflegschaftsgerichte sind jedenfalls dann eine unerlässliche Schutzmaßnahme, wenn der von der Sperre erfasste Versicherungsvertrag ein Objekt betrifft, an dem dem Pflegebefohlenen eigene (Vermögens-)Rechte zustehen, sodass der Versicherungsvertrag der Erhaltung und Wahrung der pflegschaftsgerichtlich zu schützenden Vermögensmasse dient, welche es zu wahren g... mehr lesen...