Norm: AußStrG §105 Abs3AußStrG §111 Abs1
Rechtssatz: Die erst nach dem Tod des Erblassers entstandenen Kosten einer Inventarserrichtung sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen vom reinen Ablaß abgezogen werden. Das Fehlen einer Kostenentscheidung in einem Inventar berührt daher keine das Inventar betreffende erhebliche Rechtsfrage. Entscheidungstexte ... mehr lesen...