Norm: ABGB §148 AAußStrG 2005 §110 Abs1
Rechtssatz: Die Eltern können die Besuchsrechtsausübung einvernehmlich regeln, eine bindende Wirkung kommt einer derartigen Vereinbarung aber nur zu, wenn sie vom Pflegschaftsgericht genehmigt wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 568/92 Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 568/92 4 Ob 14/97f Entschei... mehr lesen...