Norm: AußStrG §103 Abs3 AußStrG § 103 heute AußStrG § 103 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz: Bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der gemeine Wert dem Ertragswert. Bei Grundstücken aber, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, ... mehr lesen...