Entscheidungen zu § 103 Abs. 3 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1968/7/9 8Ob177/68, 7Ob56/10a

Norm: AußStrG §103 Abs3
Rechtssatz: Bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der gemeine Wert dem Ertragswert. Bei Grundstücken aber, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland haben, muss diesem Umstand bei der Schätzung Rechnung getragen werden. Dabei darf freilich nicht einfach der Verkehrswert dieser Bauflächen als Schätzwert... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.07.1968

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