Entscheidungen zu § 101 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1994/9/23 1Ob607/94, 7Ob216/99m, 4Ob1/08p, 1Ob104/13w, 1Ob223/15y

Norm: ABGB §140 AgAußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG 2005 §101
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren herrscht das Antragsprinzip; ein Antrag, der die betragsmäßige Höhe des Begehrten Unterhalts nicht erkennen lässt, ist nicht zulässig. Ein Unterhaltsbegehren ist aber immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist. Es darf an einzelnen Ausdrücken und Formulierungen dann nicht festgehalten werden, wenn darüber, was wirklich g... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.09.1994

RS OGH 1959/10/7 1Ob279/59, 5Ob75/69

Norm: AußStrG §101AußStrG §272
Rechtssatz: Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die neuerliche Schätzung angeordnet wird oder Erhebungen darüber angeordnet werden, ob sie erforderlich ist, ist der Revisionsrekurs unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 279/59 Entscheidungstext OGH 07.10.1959 1 Ob 279/59 EvBl 1959/387 S 634 5 Ob ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.10.1959

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