Begründung: Der Kläger ist das gemäß § 19 Abs 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) eingerichtete Personalvertretungsorgan für den Bereich des gemäß § 17 Abs 3 Z 2 Poststrukturgesetz (Tirol und Vorarlberg) zuständigen Personalamts. Die Beklagte beabsichtigt, den Standort des Personalamts von Innsbruck nach Hall in Tirol zu verlegen, wo bereits eine weitgehende Konzentration anderer Posteinrichtungen erfolgt ist. Der Kläger ist das gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Post-Betriebsv... mehr lesen...
Norm: PTSG §17 PTSG § 17 heute PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 PTSG § 17 gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1986 Vertragsbediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung. Im Jahr 1990 wurde er zum Beamten ernannt. Er ist Leiter des Postamts F*****. Seit 1996 gehört er dem Vertrauenspersonenausschuss für Vorarlberg an. Der Kläger ist in dieser Eigenschaft nicht freigestellt iSd § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG); er nimmt jedoch als Personalvertreter Freizeit nach § 66 PBVG in Anspruch, und zwar in den letzten zweieinhalb Jahren in der Form, dass ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte, die im Raum Oberösterreich fünfzehn Bereichspostämter betreibt, denen wieder Bezirks- und Regionalpostämter unterstehen, veranstaltet seit etwa drei Jahren zur Verbesserung des Informationsflusses in verschiedenen dienstlichen Angelegenheiten sogenannte Kommunikations- und Informationsmeetings. Diese werden einerseits für die Bereichspostamtsleiter während der normalen Dienstzeit veranstaltet. Für diese ist die Teilnahme auch verpflichtend. Sie erhalt... mehr lesen...
Norm: PTSG §17 PTSG §18 PTSG §19 PTSG § 17 heute PTSG § 17 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025 PTSG § 17 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 PTSG § 17 gültig von 01.01.202... mehr lesen...
Norm: TSG §17 TSG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 TSG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 746/1988
Rechtssatz:
Die Unterlassung der Seuchenanzeige nach dem TSG schädigt den Staat durch Verhinderung oder ... mehr lesen...
Norm: StGB §2 B2 StGB §302 TSG §17 TSG §63 Vieh- und FleischbeschauV RGBl 1924/342 idF BGBl 1925/92 allg StGB § 2 heute StGB § 2 gültig ab 01.01.1975 StGB § 302 heute StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geän... mehr lesen...