Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 04.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX in einem Gerichtsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt. 1. Mit Beschluss vom 04.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 in einem Gerichtsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz ei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Dem Zahlungsauftrag liegt ein über Antrag eines einschreitenden Notars gefasster Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt zu Grunde, mit dem ein (teilweises) Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin im Grundbuch XXXX verbüchert wurde. Im Rahmen des Antrags wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern vorgelegt, nachdem die Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 GGG hinsichtlich d... mehr lesen...