Mit Schriftsatz vom 9. März 2006 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Salzburg eine Klage ein, zu welcher er auf dem Deckblatt des Schriftsatzes die Wortfolge "wegen: Unterlassung (Streitwert: 36.336,00 EUR)" anführte und in welcher er das Klagebegehren wie folgt ausführte: "Die klagende Partei beantragt sohin das nachstehende Urteil: 1. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, … 2. Die beklag... mehr lesen...