Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 27.11.2019, Zl. VStV/1/2019, betreffend Kraftfahrgesetz (KFG) folgenden BESCHLUSS I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz ei... mehr lesen...