Entscheidungen zu § 3 BZG

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RS UVS Oberösterreich 1999/01/21 VwSen-500069/10/Kl/Rd

Beachte Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.01.1999

RS UVS Oberösterreich 1999/01/21 VwSen-500070/9/Kl/Rd

Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.01.1999

TE UVS Wien 1997/09/11 04/G/33/474/97

Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 5 Abs 1 GütbefG iVm §§ 2 und 3 BZGü-VO die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen mit dem Standort in Wien, W-gasse entzogen. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des Wortlautes des § 5 Abs 1 GütbefG ausgeführt, daß im vorliegenden Fall das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 16. Sept... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 11.09.1997

RS UVS Wien 1997/09/11 04/G/33/474/97

Rechtssatz: Es kann kein Grund gesehen werden, der es sachlich rechtfertigt, die Vorgangsweise der Gewerbebehörde bei einem Zwangsausgleich, wenn er erfüllt wird, die Bedachtnahme auf Gläubigerinteressen bei Gewerbetreibenden, die ein Güterbeförderungsgewerbe bzw ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausüben, gesetzlich anders zu regeln als bei den übrigen Gewerbetreibenden, bei denen (allein) die Bestimmungen des § 13 Abs 4 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 zum Tragen kommen. Es ist ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 11.09.1997

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