Entscheidungsgründe: Mit dem als “Mitteilung” bezeichneten Bescheid vom 27. 3. 2000 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung ab dem Stichtag 1. 1. 2000 bis voraussichtlich 31. 12. 2009. Die Sonderunterstützung wurde ab dem 1. 1. 2000 mit einem monatlichen Betrag von S 25.292 zuzüglich S 522,30 Höherversicherung und S 2.176,50 Leistungszuschlag, somit insgesamt mit S 27.990,80 (EUR 2.034,17) und ab 19. 2. 2000 unter Abzug anrechenbarer Einkünfte von in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 sowie § 5 Abs 1 und 3 SUG in Höhe der im
Spruch: genannten Beträge festgestellt. Mit Bescheid vom 12.2.1996 hat das Arbeitsmarktservice den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 3 SUG in Höhe der im
Spruch: genannten Beträge festgestellt. Dagegen richtet sich d... mehr lesen...
Norm: ASVG §292 ASVG §292 Abs3SUG Allg SUG §5 Abs2 SUG §5 Abs3 ASVG § 292 heute ASVG § 292 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025 ASVG § 292 gültig von 01.01.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024 ... mehr lesen...