Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Geschäftsstelle Graz, (belangte Behörde) vom 01.12.2014 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber eines knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher XXXX, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterst... mehr lesen...