1 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisi... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)93 Eisenbahn
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z9; B-VG Art102 Abs2; B-VG Art102 Abs3;EisenbahnG 1957; SeilbG 2003 §13 Abs3; SeilbG 2003 §13; SeilbG 2003 §14 Abs4; SeilbG 2003 §14; B-VG Art. 10 heute B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 ... mehr lesen...