Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Studierender der technischen Fachschule für Berufstätige in der Fachrichtung "Mechatronik" an der XXXX (im Folgenden: Fachschule). Die letztmögliche Wiederholung des Kolloquiums des Beschwerdeführers aus dem Modul "Mechatronik" (5. Semester) wurde am 25.10.2017 mit "Nicht genügend" beurteilt. Mit Entscheidung vom 06.11.2017 sprach der Schulleiter der Fachschule aus diesem Grund aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) trat am 14.05.2014 zur letzten zulässigen Wiederholung des Kolloquiums aus dem Fach "Elektrische Antriebe und Anlagen" (EAUA) an und wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. 1.2. In weiterer Folge stellte der Schulleiter mit schriftlicher "Entscheidung" vom 19.05.2014 das Erlöschen der Studienberechtigung gem. § 32 Abs 1 Z 5 des SchUG-BKV aufgrund der negativen Beu... mehr lesen...