Entscheidungen zu § 23 SchUG-BKV

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/24 2000/10/0200

Die Beschwerdeführerin besuchte im Wintersemester 1999/2000 das 7. Semester des Schultyps Bundesgymnasium am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige in Graz. Im 6. Semester (Sommersemester 1999) war sie in den Gegenständen Latein und Mathematik nicht beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin in dem Pflichtgegenstand Mathematik außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulunterrich... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.11.2003

RS Vwgh 2003/11/24 2000/10/0200

Index: 70/02 Schulorganisation70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG-B 1997 §23 Abs8;SchUG-B 1997 §23;
Rechtssatz: In dem Umstand, dass ein Studierender nicht als Zuhörer zu dem von einer Partei abgelegten Kolloquium im Sinn des § 23 SchUO-B zugelassen worden ist, kann eine Rechtsverletzung dieser Partei nicht erkannt werden. § 23 Abs 8 leg cit hat nämlich den Zweck, den Zuhörern insbesondere in jenen Fällen eine gezie... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.2003

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