Norm: ABGB §6ABGB §7AO §64 Abs2 Z3AO §69 Abs1IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Die Frist des § 6 Abs 1 IESG beginnt in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 2 IESG auch dann neuerlich zu laufen, wenn gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO die Überwachung des Ausgleichsschuldners durch den Sachwalter eingestellt und gemäß § 64 Abs 5 AO iVm § 69 Abs 1 AO von Amts wegen darüber entschieden wird, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...