Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §289 Abs1;BAO §64 Abs2;
Rechtssatz: Zuständig bei einem einheitlichen Erwerbsvorgang, der sowohl der GrESt als auch der ErbSt unterliegt ist jenes Finanzamt, das für die GrESt zuständig ist. Wenn die Berufungsbehörde in Verkennung der Rechtslage unzulässigerweise meritorisch über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid entscheidet, anstatt di... mehr lesen...