Die beklagte Partei, "J. Textil KG. G. und Co.", hat den von der "Spinnerei u. Weberei J. G. u. Co." auf die Beklagte als Bezogene am 7. August 1965 ausgestellten Wechsel über die Wechselsumme von 23.195.15 DM, fällig am 12. Dezember 1965, angenommen. Der Wechsel wurde von der Ausstellerin an die klagende Partei indossiert. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die klagende Partei von der Beklagten unter Bezugnahme auf den Wechsel schließlich die Bezahlung von 99.338.62 S samt Stuf... mehr lesen...
Norm: AO §18 AO §61 4.EVHGB Art7 Nr12HGB §124 AO § 18 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 61 gültig von 01.07.2002 bis 28.02.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006 AO § 61 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...