Entscheidungen zu § 57 Abs. 3 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2003/3/25 4Ob296/02m, 10Bkd2/12, 9Ob86/14h

Norm: EGVG ArtIII Abs1 Z1EGVG ArtIXRAO §57RAO §57 Abs2RAO §57 Abs3StPO §50WinkelschreibereiV §2
Rechtssatz: § 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbesta... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.03.2003

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