Entscheidungen zu § 54 Abs. 3 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1984/9/13 7Ob625/84, 3Ob119/87, 3Ob197/88, 3Ob13/91, 3Ob145/98i

Norm: AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs3
Rechtssatz: Das IRÄG hat insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt § 53 Abs AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen mußte, während es nach der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 3 AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht des Nachweises bedarf, d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.09.1984

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