Norm: AO §42 Abs1AO §49 Abs1AO §53
Rechtssatz: Auch wenn der Ausgleichsantrag des Schuldners in der Tagsatzung von den Ausgleichsgläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten des § 42 Abs 1 AO angenommen wurde, bedarf er zu seinem Zustandekommen noch der Bestätigung durch einen Beschluß des Gerichtes. Ein von der Gläubigermehrheit angenommener, vom Gericht aber nicht bestätigter Ausgleich hat nicht die gesetzliche Wirkung. En... mehr lesen...