Entscheidungen zu § 42 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1998/8/27 2Ob196/98g

Norm: AO §42AO §53
Rechtssatz: Annahme und gerichtliche Bestätigung des Ausgleichsvorschlags stellen darauf ab, daß der Ausgleichsschuldner fähig ist, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne alle bevorzugten Forderungen voll und die Ausgleichsforderungen quotenmäßig zu erfüllen; die Insolvenz, wie sie bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestanden hat, ist durch diese Neuregelung der Schuldnerverpflichtung behoben; die rechtskräftige Ausgleichs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.08.1998

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