Norm: Ausbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages §1RAO §37 Abs1 Z3RAP §7
Rechtssatz: DieAusbildungsrichtlinie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Februar 1993, ist eine Rechtsverordnung im materiellen Sinn, deren gesetzliche Grundlage in § 37 Abs 1 Z 3 RAO festgelegt ist, daher ist sie gemäß § 7 RAPG auch vom Präses der Kommission zu beachten. ... mehr lesen...