Entscheidungen zu § 14 Abs. 2 AO

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/14 89/16/0218

Mit Kaufvertrag vom 3./8. März 1982 veräußerte der Beschwerdeführer mit Zustimmung unter anderem des Sachwalters seiner Gläubiger, Rechtsanwalt Dr. Alois K., an die "X-" Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH die Liegenschaft E 214 KG Z mit einem darauf errichteten Rohbau, der ursprünglich für den Ausbau zu einem Hotel und nunmehr auf Grund der Widmungsverordnung der Gemeinde Z für die Errichtung von Appartements (Eigentumswohnungen) gewidmet war, sowie einen Teil des Grundstückes Nr. 31... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.02.1991

RS Vwgh 1991/2/14 89/16/0218

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §14 Abs1;BAO §14 Abs2;BAO §20;BAO §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0059 E 16. Februar 1988 VwSlg 6292 F/1988; RS 4 Stammrechtssatz Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). Das Ermessen wird iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.02.1991

RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0059

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §14 Abs2;
Rechtssatz: Das InsolvenzrechtsänderungsG 1982 ließ § 14 Abs 2 BAO unberührt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987140059.X02 Im RIS seit 16.02.1988 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.02.1988

RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0059

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §14 Abs1;BAO §14 Abs2;BAO §20;BAO §7 Abs1;
Rechtssatz: Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 31.10.1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979). Das Ermessen wird iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung ode... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.02.1988

RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0059

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ABGB §1409;ASVG §67;BAO §14 Abs1;BAO §14 Abs2;HGB §25;
Rechtssatz: Das Insolvenzrecht regelt nicht die Haftung desjenigen, der das Unternehmen des (Ausgleichsschuldners, Gemeinschuldners) Schuldners erwirbt. Dies regeln vielmehr Bestimmungen wie § ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.02.1988

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