Norm: AO §14 Abs2 AO § 14 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Betagte Forderungen sind zwar gemäß § 14 Abs 2 AO als fällig anzusehen, doch hat diese Bestimmung keine Wirkung auf das Verhältnis der Konkursgläubiger bzw Ausgleichsgläubiger gegen Mitschuldner oder Bürgen eines Mitschuldners, die diese tro... mehr lesen...