Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die Inbetriebnahme der vier Geldspielautomaten im Gastlokal "T" in B I, K-F-J-Straße, nicht binnen einer Woche beim Stadtamt B I gemeldet und ist daher seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. Es konnte daher auch vom Stadtamt kein Abgabenbescheid zur Festsetzung der Pauschalabgabe gemäß § 17 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 erlassen werden. Damit wurde aber eine Abgabenkürzung bewirkt. Vom Gem... mehr lesen...