Der Beschwerdeführer war am 16. April 1993 im Rahmen eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG ein Dienstverhältnis als Militärpilotenanwärter für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis einschließlich 31. Mai 2006 eingegangen. In einem ersten Nachtrag zu diesem Sondervertrag vom 6. November 1995 erfolgte die Abänderung der Beschäftigungsart mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1995 als Militärpilot auf Zeit in einer Unteroffiziersfunktion gemäß § 12 des Wehrgesetz... mehr lesen...