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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde – jeweils nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – die Anträge des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien, wogegen Beschwerde erhoben wurde. 2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung n... mehr lesen...