Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Dienstauftrag des Kommandos Luftraumüberwachung vom 07.04.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Befehl des Kommandos Luftraumüberwachung/StbAbt3 vom 30.03.2011, GZ. S93726/29, für den Zeitraum vom 11.04.2011 bis 20.05.2011 zum Zweck der dezentralen Sprachausbildung von seinem Dienstort 56... mehr lesen...