Norm: StPO §393 Abs2RGV §10 Abs2, Abs3
Rechtssatz: Die - als Barauslagen im Sinne des § 393 Abs 2 StPO grundsätzlich zu ersetzenden - Fahrtkosten eines Verfahrenshelfers durch Benützung des eigenen PKW sind mit dem im § 10 Abs 2 und 3 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV 1955) genannten Pauschalbeitrag abzugelten, womit bereits alle mit der Haltung des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten berücksichtigt sind. Ein gesonderter Ers... mehr lesen...