Norm: UrhG §94UrhG §98 Abs1UrhG §98 Abs2
Rechtssatz: Die §§ 94 und 98 UrhG werden durch das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot nach Art 12 EG-V bzw Art 4 EWR-Abkommen modifiziert. Denn das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte fallen wegen ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Austausch von Gütern und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Rechtsakte. Ein Urheber aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ... mehr lesen...