Norm: UrhG §85 Abs1UrhG §91 Abs4
Rechtssatz:
Nach der zwingenden Vorschrift des § 85 Abs 1 UrhG muß dem Privatankläger bei Annahme eines berechtigten Interesses an der Urteilsveröffentlichung die Befugnis hiezu zugesprochen werden. Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, UrhG muß dem Privatankläger bei Annahme eines berechtigten Interesses an der Urteilsveröffentlichung die Befugnis hiezu zugesprochen werden. ... mehr lesen...