Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt aufgrund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche treuhändig wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Vergütungsan... mehr lesen...