Norm: UrhG §5UrhG §76c Abs2
Rechtssatz: Nach §76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgtdass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen v... mehr lesen...