Norm: ABGB §863 HUrhG §74 Abs2
Rechtssatz: Es ist kein vernünftiger Grund zu sehen, warum der Hersteller einer Vervielfältigung zustimmen sollte, wenn er überprüfen will, ob die Beklagte Aufnahmen ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt. Das schließt es aus, in der Übergabe der Aufnahmen zur Erteilung des Testauftrages eine schlüssige Rechtseinräumung zu sehen; andernfalls wäre es dem Berechtigten verwehrt, das Verhalten Dritter durch T... mehr lesen...