Norm: UrhG §73 Abs2UrhG §96UrhG §98
Rechtssatz: Daß Österreichern in Japan (- hier besteht kein Vertrag auf Gegenseitigkeit -) Leistungsschutzrechte an "Laufbildern" in annähernd gleicher Weise gewährt werden wie Angehörigen dieses Staates, ist im Provisorialverfahren durch Vorlage der entsprechenden Bestimmungen zu bescheinigen; die amtswegige Prüfung dieser Frage würde den Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sprengen. - "Nintendo" ... mehr lesen...