Norm: UrhG §59a Abs2
Rechtssatz:
Keine Berücksichtigung der in § 59 a Abs 2 UrhG normierten Bemessungskriterien für die Beurteilung eines angemessenen Entgelts für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle. Keine Berücksichtigung der in Paragraph 59, a Absatz 2, UrhG normierten Bemessungskriterien für die Beurteilung eines angemessenen Entgelts für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle.
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