Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2UrhG §56c Abs3 Z1
Rechtssatz: Es muss nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für dies... mehr lesen...
Norm: UrhG §56c Abs1UrhG §56c Abs2UrhG §56c Abs3 Z1
Rechtssatz: Es muss nicht jeder Tonfilm zwingend mit Werken der Tonkunst verbunden (also mit Musik unterlegt) sein; sollte Letzteres der Fall sein, bedarf die öffentliche Aufführung des Films auch der Zustimmung des Komponisten. Da in § 56c Abs 3 Z 1 UrhG nur Filmwerke genannt sind, gilt somit die dort normierte Ausnahme von der Vergütungspflicht bei öffentlichen Schulaufführungen nur für dies... mehr lesen...