Norm: UrhG §5UrhG §74 Abs5
Rechtssatz: Der Urheber der Bearbeitung und jener des bearbeiteten Werks dürfen die Bearbeitung nur mit Zustimmung des jeweils anderen auf eine dem Urheber vorbehaltene Weise verwerten. Sie sind aber selbständig befugt, Verletzungen ihrer von einander getrennt bestehenden Urheberrechte zu verfolgen. Das gilt wegen des in § 74 Abs 5 UrhG enthaltenen Verweises auch für die Leistungsschutzrechte des Lichtbildher... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...
Norm: UrhG §1UrhG §5
Rechtssatz: Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern ("Thumbnails") durch von Suchmaschinen ausgelöste Programmbefehle an Browser der Nutzer liegt mangels Bearbeiter keine Bearbeitung im Sinn des § 5 UrhG vor. Bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern ("Thumbnails") durch von Suchmaschinen ausgelöste Programmbefehle an Browser der Nutzer liegt mangels Bearbeiter keine Bearbeitung im Sinn des Paragra... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Sind durch die Bearbeitung von Lichtbildern Leistungsschutzrechte entstanden, kann der Bearbeiter deren Verletzung unabhängig davon verfolgen, ob der Hersteller der Originale der Bearbeitung oder der Rechtsverfolgung zugestimmt hat oder nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 115/09d Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 115/09d Veröff: SZ 2009/120 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** (idF: Fotograf) ist Mitglied des Klägers. Er hat diesem mit Erklärung vom 31. 10. 2001 die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Regionalausgabe Oberösterreich der "Kronen Zeitung". Der Kläger ist ein als Verein organisierter Rechtsschutzverband. Der Fotograf Erich B***** in ... mehr lesen...
Norm: UrhG §74 Abs7UrhG §5
Rechtssatz: Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus. Entscheidungstexte 4 Ob 58/04i Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i 4 Ob 115/09d ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Übersetzer und hat unter anderem die von T. C. Boyle verfassten Werke "Riven Rock" und "América" ins Deutsche übertragen. Die Beklagte hat am 14. 3. 1999 im Hörfunk-Programm Ö1 von 18.15 Uhr bis 19.00 Uhr ein Literaturfeature über den Schriftsteller T.C. Boyle gesendet. Im Rahmen dieser Sendung wurden Zitate aus den beiden genannten Werken des Schriftstellers verlesen, und zwar die Seiten 11 bis 12 und 388 bis 389 aus dem Buch "América" sowie di... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §76c Abs2
Rechtssatz:
Nach §76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgtdass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Inve... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §54 Z5
Rechtssatz:
Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung de... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Für die Abhängigkeit einer Nachschöpfung ist entscheidend, dass in ihr das Originalwerk in wesentlichen Zügen wiederkehrt; Bearbeitungen und sonstige abhängige Nachschöpfungen grenzen sich dadurch von selbständigen Schöpfungen ab; sie unterscheiden sich insbesondere von der freien Benützung, bei welcher zwar Anregungen von einer früheren Schöpfung ausgehen, die Züge des benützten Werkes aber angesichts der Indi... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Alle historisch überlieferten Ereignisse genießen ebenso wie die Ereignisse des Tages, aber auch das tatsächlich gelebte Leben einer Persönlichkeit keinen Urheberrechtsschutz; jedermann kann dieses Leben - soweit er damit nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Dargestellten verletzt - beschreiben, dramatisieren oder verfilmen. Entscheidungstexte 4 Ob 1... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz: Eine "Bearbeitung" im Rechtssinn ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werkes, also eine - nicht rein mechanische, sondern aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelte - Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kern des Werkes, nicht aber eine geringfügige Änderung der Umgestaltung des Originals. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §16 Abs1UrhG §74
Rechtssatz:
Soweit ein Urheberrecht an einen bearbeiteten Werk besteht, ist zur Verwertung der Bearbeitung die Zustimmung des Originalwerkurhebers erforderlich; dies gilt auch für Lichtbilder. "Gloria Wahlkampfporträt"
Entscheidungstexte 4 Ob 23/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 23/88 Veröff: SZ 61/135 = MR 1988,161 = ... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung seines mit Klage geltend gemachten Anspruches, die Erstbeklagte sei schuldig, die weitere Veröffentlichung und den Vertrieb des Werkes "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" durch die Zweitbeklagte, und die Zweitbeklagte sei schuldig, den weiteren Verlag und Vertrieb des genannten Werkes der Erstbeklagten zu unterlassen, beantragte der Kläger, es beiden Beklagten zu verbieten, das Buch "Maria T***-Heilkräuter aus dem Garten Gottes" zu vertreiben... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26 Abs2
Rechtssatz:
Der Werknutzungsberechtigte kann dem Urheber Bearbeitungen eines Werks (§ 5 Abs 1 UrhG) verbieten, nicht aber selbständige Neuschöpfungen (§ 5 Abs 2 UrhG) (so schon ÖBl 1983,173). Der Werknutzungsberechtigte kann dem Urheber Bearbeitungen eines Werks (Paragraph 5, Absatz eins, UrhG) verbieten, nicht aber selbständige Neuschöpfungen (Paragraph 5, Absatz 2, UrhG) (so schon ÖBl 1983,173).
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Die gefährdete Partei hat das Recht auf Übersetzung, Veröffentlichung und Vertreibung des amerikanischen "Baby Book" am 23. März 1953 erworben. Die beklagte Partei vertreibt ein in der Reihe der Humboldt-Taschenbücher erschienenes Buch "Unser Baby". Das einen Kinderkopf darstellende Titelbild des "Baby Book" gleicht vollkommen dem Titelbild des Buches "Unser Baby". Über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §26
Rechtssatz:
Durch den Erwerb des Rechts auf Übersetzung sowie auf Veröffentlichung und Vertrieb des übersetzten Werkes erwirbt der Verlag ein Werknutzungsrecht, das insoferne ein absolutes Recht gewährt, als er dadurch instandgesetzt wird, selbständig gegen jeden Eingriff eines Dritten vorzugehen.
Entscheidungstexte 3 Ob 462/54 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §14 Abs2
Rechtssatz:
Das unbeschränkte Recht, nach einem Drama eine Oper zu schaffen und diese aufzuführen und zu vervielfältigen, umfaßt nicht das Recht, Szenen dieser Oper zu verfilmen. Veröff: ÖBl 1954,21
Schlagworte *F* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530717_AUSL002_000ÖBL00021_5400000_001RS0105806 Zuletzt aktualis... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §14 Abs2
Rechtssatz:
Das unbeschränkte Recht, nach einem Drama eine Oper zu schaffen und diese aufzuführen und zu vervielfältigen, umfaßt nicht das Recht, Szenen dieser Oper zu verfilmen. Veröff: ÖBl 1954,21
Schlagworte *F* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530717_AUSL002_000ÖBL00021_5400000_001RS0105806 Zuletzt aktualis... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz:
Ital. Kassationshof 4. und 21.5.1953 Umarbeitungen eines Werkes der Literatur in ein Werk der bildenden Kunst oder umgekehrt bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Veröff: ÖBl 1954,33
Schlagworte *I* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530504_AUSL002_000ÖBL00033_5400000_001RS0105807 Dokumentnummer JJR_19530504_AUSL002_000ÖBL00... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz:
Ital. Kassationshof 4. und 21.5.1953 Umarbeitungen eines Werkes der Literatur in ein Werk der bildenden Kunst oder umgekehrt bedürfen der Zustimmung des Urhebers. Veröff: ÖBl 1954,33
Schlagworte *I* European Case Law Identifier (ECLI) JJR_19530504_AUSL002_000ÖBL00033_5400000_001RS0105807 Dokumentnummer JJR_19530504_AUSL002_000ÖBL00... mehr lesen...
Norm: UrhG §5
Rechtssatz:
Zur Frage des Eingriffes in das Urheberrecht bei Benützung der Grundidee eines anderen Werkes der Literatur (Die Entscheidung ist zum UrhG 1920 ergangen).
Entscheidungstexte 3 Ob 134/38 Entscheidungstext OGH 23.02.1938 3 Ob 134/38 Veröff: SZ 20/59 4 Ob 396/82 Entscheidungstext OGH 12.04... mehr lesen...