Norm: UrhG §42e
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 42e UrhG ist (nach dem Vorbild des § 57 dUrhG), zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der Schutzgegenstand nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden. Um „unwesentlich“ iSd § 42e UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...