Norm: UrhG §42 Abs5UrhG §42 Abs7
Rechtssatz: Aus der unterschiedlichen Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände des § 42 Abs 5 UrhG (in der Fassung vor der UrhG-Novelle 1996) beim Rückzahlungsanspruch folgt, daß sich eine nachträgliche Widmungsänderung bei der Benutzung (Ausland statt Inland) auf den Vergütungsanspruch nicht auswirkt. Werden Abs 5 und Abs 7 des § 42 UrhG alte Fassung zueinander in Beziehung gesetzt, so kann daraus nur geschlos... mehr lesen...