Entscheidungen zu § 40f Abs. 1 UrhG

Datenschutzbehörde

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TE Dsk BescheidBeschwerde 2016/2/8 DSB-D122.304/0012-DSB/2015

GZ: DSB-D122.304/0012-DSB/2015 vom 8.2.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID Spruch: Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde... mehr lesen...

Entscheidung | Dsk BescheidBeschwerde | 08.02.2016

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