Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...
Norm: UrhG §28
Rechtssatz:
Aufführung ist jede Wiedergabe des Musikwerkes mit den seiner Kunstform entsprechenden Mitteln, das heißt mittels Musikinstrumenten und Gesang. Ob diese Wiedergabe, wie bei Konzerten, Selbstzweck, oder nur Mittel zu einem anderen Zwecke, wie bei Tanzunterhaltungen, ist, ist unentscheidend.
Entscheidungstexte 4 Os 679/28 Entscheidungstext OGH 14... mehr lesen...