Die klagende Partei brachte in ihrer am 12. Dezember 1964 eingebrachten, auf das Urheberrechtsgesetz gegrundeten Klage vor, sie sei Verleger des von Carl L. gedichteten und komponierten Wienerliedes "Jetzt trink' ma noch a Flascherl Wein". Die Schutzfrist für dieses Werk laufe am 31. Dezember 1966 ab. Der Verlagsvertrag sei noch in Kraft. Trotzdem habe der Erstbeklagte, der Sohn und Rechtsnachfolger des Urhebers, mit der zweitbeklagten Partei, der das Bestehen des Verlagsvertrages bek... mehr lesen...
Norm: UrhG §27 Abs2
Rechtssatz: "In der Regel" bedeutet, daß im Falle vorausgehender abweichender Vereinbarung (zB im Werknutzungsvertrag) die Einwilligung des Urhebers nicht erforderlich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 308/67 Entscheidungstext OGH 09.05.1967 4 Ob 308/67 Veröff: SZ 40/69 = EvBl 1968/109 S 185 = ÖBl 1967,91 4 Ob 184/04v En... mehr lesen...