Norm: UrhG §23 Abs2
Rechtssatz:
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß § 23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Der Verzicht eines Miturhebers gemäß Paragraph 23, Absatz 2, UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären.
Entscheidungstexte 4 Ob 229/02h Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 229/02h ... mehr lesen...