Entscheidungen zu § 17 Abs. 3 UrhG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2009/2/24 4Ob6/09z

Begründung: Rechtliche Beurteilung Der erkennende Senat entschied kürzlich - zu 4 Ob 89/08d -, dass die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt und geringfügig zeitverzögerte Übermittlung von Fernsehprogrammen des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt. Der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende Sachverhalt ist je... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.02.2009

RS OGH 2008/8/26 4Ob89/08d, 4Ob6/09z, 4Ob68/11w, 4Ob166/20w

Norm: UrhG §17 Abs3UrhG §18 Abs3UrhG §59a Abs3
Rechtssatz: Die vollständige und inhaltlich unveränderte, lediglich technisch bedingt geringfügig zeitverzögerte Übermittlung der Fernsehprogramme des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz gilt gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Anmerkung SW: ORF-Privileg, Handy-TV Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2008

RS OGH 2008/8/26 4Ob89/08d, 4Ob149/20w

Norm: UrhG §17 Abs3UrhG §59a Abs3
Rechtssatz: Aus einer aus technischen Gründen erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität kann nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden. Anmerkung SW: ORF-Privileg, Handy-TV Entscheidungstexte 4 Ob 89/08d Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2008

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