Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei "die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum vom 21.04.2014 bis zum 29.04.2014 das Hörfunkprogramm ‚Lounge FM' unter Nutzung der Übertragungskapazität ‚WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 99,5 MHz' ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine rechtskräftige Zulassung zu verfügen". 1.... mehr lesen...